Mitglied werden

Wer kann Mitglied werden?

Mitglieder in unserem Lohnsteuerhilfeverein e.V. können folgende Berufsgruppen & Personen werden:

Als Lohnsteuerhilfeverein unterliegen wir einer gesetzlichen Beratungsbefugnis
(§ 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz), die genau festlegt, wen wir betreuen dürfen.

Sie können als Mitglied aufgenommen werden, wenn Sie ausschließlich Einkünfte erzielen als:

Arbeitnehmer, Beamter, Rentner, Pensionäre /Versorgungsempfänger, Student, Auszubildender, Arbeitssuchender, Unterhaltsempfänger, Wehrdienstleistender auch Bundesfreiwilligendienst

Jetzt Mitglied werden….ganz einfach und unproblematisch

  • Termin vereinbaren
  • Mitglied werden
  • Steuererklärung erstellen lassen
  • Steuern sparen, einfach und kompetent mit uns

Wenn unsere Beratungsbefugnis auf Sie zutrifft und Sie Mitglied werden wollen, dann nutzen Sie bitte dieses  Kontaktformular!

Mit diesem Formular wird noch keine gültige Mitgliedschaft abgeschlossen. Ein Berater in Ihrer Nähe wird informiert und nimmt zeitnah Kontakt mit Ihnen auf.

Wer kann Mitglied werden?

Entsprechend der gesetzlichen Steuerberatung Befugnis dürfen Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder Steuerhilfe leisten, wenn ausschließlich:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen laut § 22 Nr. 1 des EStG (z.B. Renten) oder
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen laut § 22 Nr. 1a des EStG (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten)

vorliegen. Dann sind die Berater bzw. Beraterinnen auch befugt Lohnsteuerhilfe zu leisten bei:

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen wie z. B. Zins- und Dividendeneinnahmen
  • sonstigen Einnahmen, wie z. B. private Veräußerungsgeschäfte von vermietetem Wohneigentum

Allerdings darf dabei die Summe dieser Einnahmen bei ledigen Personen 18.000 Euro, sowie bei verheirateten Paaren 36.000 Euro nicht überschreiten. Dagegen gibt es bei nichtselbständigen Einkünften und Renten keine Grenze nach oben hin.

Jedoch dürfen folgende Einkunftsarten von Lohnsteuerhilfe Vereinen laut § 4 StBerG nicht betreut werden:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
  • umsatzsteuerpflichtige Einkünfte

Sollte die Beratungsbefugnis überschritten sein, können wir trotzdem helfen und zwar in Zusammenarbeit unseres Kooperationspartner TAXATION Steuerberatungsgesellschaft mbH

Mitglied werden

5 % - 3 Stimmen



Fragen & Antworten

Was macht ein Lohnsteuerhilfeverein?

Ein Lohnsteuerhilfeverein arbeitet nicht nach dem Prinzip der Gewinnerzielung, sondern nach dem Prinzip der Kostendeckung. Eine Beratung erfolgt nur im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG).

Mitgliedschaft warum? Was kostet diese?

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Lohnsteuerhilfevereine nur Ihre Mitlgieder steuerlich beraten und betreuen dürfen. Jedes Mitglied zahlt einen pauschalen, nach seinem Einkommen orientierten, sozial gestaffelten Jahresmitgliedsbeitrag zwischen 50 Euro und 380 Euro, zuzüglich einer einmalig anfallenden Aufnahmegebühr von 11 €. Darin sind alle Leistungen enthalten, egal wie oft Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen. d.h. der Mitgliedsbeitrag deckt sämtliche Leistungen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr).

Was bedeutet die DIN Zertifizierung?

Die Zertifizierung nach DIN 77700 dient der Qualitätssicherung. Die Zertifizierung ist ein Qualitätsnachweis. Mit diesem Zeritfikat wird bestätigt, dass die fachliche Arbeit, die Durchführung der steuerlichen Beratung, die Organisationsabläufe in der vom Zertifikatsinhaber geleiteten Beratungsstelle und deren technische Ausstattung den Vorgaben der DIN-Norm entsprechen.

unverbindliche Anfrage