Steuer-News

Verluste aus Übungsleitertätigkeit - § 3 Nr. 26 EStG

Die Richter des BFH haben in ihrem Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 17/16, darüber entschieden, dass Verluste aus der Übungsleitertätigkeit steuerlich berucksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i. H. v. 2.400 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Der Stpfl. erzielte als Übungsleiter Einnahmen i. H. v. 108 Euro. Die Ausgaben betrugen 608 Euro. Die Differenz i. H. v. 500 Euro machte er als Verlust bei den selbstständigen Einkünf-ten geltend. Da das Finanzamt dies nicht anerkannte, klagte er vor dem Finanzgericht und bekam Recht.

Der BFH bestätigte, dass Übungsleiter, die steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiter-freibetrags erzielen, die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich geltend machen können, soweit sie die Einnahmen übersteigen.

(Stand: Mai 2019)

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Scheidungskosten sind nicht mehr abzugsfähig!

Seit 2013 fallen die Scheidungskosten unter das Abzugsverbot für Prozesskosten. Hiergegen wurde eine Vielzahl von Revisionen vor dem Bundesfinanzhof eingelegt.

Mit einem ersten neuen Urteil zum Aktenzeichen VI R 9/16 hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, dass Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr steuerlich absetzbar sind.

Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei.

Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle.

(Stand: Oktober 2017)

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Erststudium – Sonderausgaben oder Werbungskosten?

Dem BVerfG liegen mehrere Verfahren vor: 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14.

Dabei handelt es sich um folgende Frage: Ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, dass zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind?

Die Entscheidung hierüber wurde bereits im Jahr 2018 erwartet, wurde aber nun auf das Jahr 2019 verschoben.

(Stand : April 2019)

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Steuern sparen mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Kindes - Neue Rechtslage!

Das BMF hat aktuell mit Schreiben vom 03.04.2019 die vom BFH aufgestellten strengeren Regelungen aufgehoben. Die im BMF-Schreiben vom 24.05.2017 in Rz 81 und in R 10.4. EStR 2012 genannten Regelungen gelten trotz des BFH-Urteils vom 13.03.2018, X R 25/15 weiterhin.

Somit gilt:
Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind und dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, z. B. aus einem Ausbildungsverhältnis, wirtschaftlich getragen haben, können diese als eigene Beiträge steuermindernd ansetzen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden.

(Stand: April 2019)

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Neue Abgabefristen der Steuererklärung ab dem Jahr 2019

Ab dem Jahr 2019 – also erstmals für die Steuererklärung für das Jahr 2018 – verschieben sich die Abgabetermine um zwei Monate nach hinten auf den 31. Juli.

Steuerpflichtige, die die Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen, haben bis zum 28.02. des übernächsten Jahres Zeit für die Abgabe. Die Steuererklärung für das Jahr 2018 muss dann also erst am 28.02.2020 beim Finanzamt sein.

Aber da 2020 ein Schaltjahr ist, ist der 29. Februar 2020 der eigentliche Abgabetermin. Neben dem Schaltjahr gibt es aber eine weitere Besonderheit: Da der 29.02.2019 ein Samstag ist, ist die Steuererklärung bis spätestens 02. März 2020 abzugeben.

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Abgabefristen für die Steuererklärung

Allgemeine Verunsicherung besteht immer bei der Frage, welche Frist bei der Abgabe der Steuererklärung 2019 einzuhalten ist. Das hängt davon ab, ob Sie abgeben müssen oder freiwillig eine abgeben dürfen.

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Sie zum Beispiel verpflichtet, wenn Sie einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug beantragt haben, bei berufstätigen Ehepartnern einer die Steuerklasse V oder VI hat, die Ehepartner die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor gewählt haben, Sie Elterngeld oder Krankengeld oder eine andere Lohnersatzleistung über 410 € bezogen haben. In diesen Fällen müssen Sie den 31. Juli als Stichtag beachten (mit offizieller steuerlicher Hilfe jedoch verlängert – 28.02. des Folgejahres). Bis zu diesem Tag sollte die Steuererklärung für das Vorjahr beim Finanzamt eingegangen sein, sonst konnte dieses einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Wenn Sie Ihre Steuererklärung zu spät abgeben, kann das Finanzamt Sie mit dem Verspätungszuschlag dafür bestrafen. Dieser ist aber nicht nur Strafe, sondern auch Druckmittel, damit Sie Ihre Steuererklärungen in Zukunft rechtzeitig abgeben. Beantragen Sie also rechtzeitig eine Fristverlängerung, wenn Sie für Ihre Steuererklärung noch mehr Zeit brauchen.

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Verspätungszuschlag was ist das und wie funktioniert die neue Regelung ab 2019

Der Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung gem. § 152 AO und „bestraft“ die verspätete Abgabe der Steuererklärung. (nicht zu verwechseln mit Säumniszuschlag, der anfällt, wenn Sie verspätet die Steuerschuld bezahlen!)

Zwar haben Sie nun für die Steuererklärung mehr Zeit. Im Gegenzug wird die verspätete Abgabe der Steuererklärung härter bestraft. So werden mindestens 25 Euro fällig – und das für jeden zu spät abgegebenen Monat! Die Strafe soll dann automatisch im Steuerbescheid zur Steuerschuld hinzugerechnet werden – oder aber vom Erstattungsbetrag abgezogen werden..

Maximal werden 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig

Die strengeren Regeln gelten jedoch erst dann automatisch, wenn die Steuererklärung für 2018 am 01. März 2020 noch nicht beim Finanzamt ist. Egal, ob sich aus der Steuererklärung nun eine Erstattung ergibt oder Sie Steuern nachzahlen müssen. Wer die Erklärung nach der neuen Abgabefrist (31. Juli 2019) aber vor dem 01. März 2019 abgibt, kann auf die Gnade des Finanzbeamten hoffen. Der darf dann selber entscheiden, ob es einen Verspätungszuschlag gibt. Wenn er ihn aber festsetzt, dann nach den neuen Regeln.

Aber es gibt jedoch 3 Ausnahmen:

1. Das Finanzamt gewährt die Fristverlängerung
2. Die Steuer wird auf 0,00 € oder auf einen negativen Betrag festgesetzt.
3. Die zu zahlende Steuer ist nicht höher als die festgesetzten Vorauszahlungen.

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Wichtige Steueränderungen für 2019

Der Grundfreibetrag wird erhöht: Der Grundfreibetrag beträgt ab dem 1.1.2019 9.408 Euro. Als Ausgleich der in den letzten Jahren entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die Eckwerte des Steuertarifs um 1,84 % angehoben. Das entspricht der (geschätzten) Inflationsrate des Jahres 2018 und führt ab 2019 zu einer zusätzlichen Steuerentlastung. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.

Mindestlohn: Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2019 auf 9,19 Euro pro Stunde (2017/18: 8,84 Euro/Stunde). Der Mindestlohn muss auch bei Minijobs (450-Euro-Jobs) beachtet werden, was sich auf die Anzahl der Stunden, die der Minijobber monatlich arbeiten kann, auswirkt.

Mehr Geld für Eltern: Ab 1.7.2019 gibt es für das erste und zweite Kind ein Kindergeld in Höhe von 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind je 235 Euro. Die Kinderfreibeträge fallen ab 2019 mit insgesamt 7.620 Euro ebenfalls etwas höher aus, da der sächliche Kinderfreibetrag um 96 Euro auf dann 2.490 Euro pro Kind und Elternteil angehoben wird. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird nicht erhöht und beträgt unverändert 1.320 Euro pro Kind und Elternteil.

Unterhaltshöchstbetrag: Entsprechend der Änderung beim Grundfreibetrag erhöht sich auch der Unterhaltshöchstbetrag ab 2019. Er beträgt dann 9.408 Euro. Durch die Erhöhung können auch höhere Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

Dienstfahrrad und Jobticket: Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer nicht mehr versteuert werden. Auch Jobtickets sind jetzt steuerfrei. Allerdings werden die steuerfreien Leistungen für Job-Tickets auf die Entfernungspauschale angerechnet werden, um eine “systemwidrige Überbegünstigung” gegenüber Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, zu verhindern.

Firmenwagen: Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind seit 2019 steuerfrei.

Weniger Steuern für Wenig-Fahrer: Bei der 1%-Methode müssen Sie monatlich zusätzlich 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern, wenn Sie mit dem Firmenwagen zur Arbeit fahren. Statt der Pauschalbewertung mit 0,03% können Sie ab 2019 zu einer Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten wechseln. (Klicken Sie hier um die Vorgehensweise zu lesen).

Dabei müssen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe!) Sie den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt haben. Ihrem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet wird für jeden Tag mit durchgeführter Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer – jahresbezogen begrenzt auf 180 Fahrten.
Ab 1.1.2019 ist der Arbeitgeber auf Ihr Verlangen hin verpflichtet, die Einzelbewertung anzuwenden, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Bislang konnte der Arbeitgeber freiwillig Ihrem Wunsch nach einer Einzelbewertung entsprechen.

Firmenwagen/E-Autos
Bisher muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, soll dieser Wert auf 0,5 Prozent sinken.
Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind von dieser Neuregelung nur dann betroffen, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 50 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird.

Sachbezugswerte für Arbeitnehmer
Stellt der Arbeitgeber Ihnen kostenlos oder verbilligt Verpflegung zur Verfügung, sind das sogenannte Sachbezüge. Den Wert dieser Sachbezüge müssen Sie als geldwerten Vorteil versteuern. Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft werden jedes Jahr an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Der Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten wird ab dem 1.1.2019 251 Euro pro Monat betragen (2018: 246 Euro monatlich). Das sind pro Tag 1,77 Euro für Frühstück und je 3,30 Euro für Mittagessen und Abendessen.
Der Sachbezugswert für Unterkunft/Miete wird ab dem 1.1.2019 231 Euro pro Monat betragen. Das entspricht 7,70 Euro pro Tag.

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Neu ab 2019: Steuern sparen bei der 1%-Regelung

Die meisten Firmenwagen dürfen auch privat genutzt werden. Im Gegenzug muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil versteuern. Entweder führt er dafür ein Fahrtenbuch, oder er wählt die bequeme 1%-Regelung. Bei dieser gibt es ab dem nächsten Jahr eine interessante Änderung.

Bei der 1%-Methode müssen Sie monatlich zusätzlich 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern, wenn Sie mit dem Firmenwagen zur Arbeit fahren. In einem Schreiben von April dieses Jahres hat das Bundesfinanzministerium den Weg zu einer Umgehung dieser 0,03%-Regelung geschaffen.

Kurze Zusammenfassung vorab: Wer wenig fährt, muss weniger versteuern, so können Sie vorgehen:
Statt der Pauschalbewertung mit 0,03% können Sie zu einer Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten wechseln.
Dabei müssen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe!) Sie den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt haben. Es genügt nicht, nur die Anzahl der Fahrten ohne Datumsangabe zu nennen. Sie brauchen dem Arbeitgeber nicht zu erklären, wie Sie an den anderen Tagen zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren sind. Arbeitstage, an denen Sie mehrmals die erste Tätigkeitsstätte angefahren haben, brauchen Sie nur einmal zu erfassen. Der Arbeitgeber darf für den monatlichen Lohnsteuerabzug jeweils die von Ihnen angegebenen Fahrten des Vormonats zugrunde legen (z. B. für die Gehaltsabrechnung Juli 2018 die von Ihnen für Juni 2018 erklärte Anzahl der Fahrten).

Ihrem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet wird für jeden Tag mit durchgeführter Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer – jahresbezogen begrenzt auf 180 Fahrten (aber keine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten). Auch den nach der Einzelbewertung ermittelten steuerpflichtigen Nutzungswert für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann der Arbeitgeber anhand der von Ihnen erklärten Anzahl der Tage mit 15% pauschal versteuern.

Und wann lohnt sich der Aufwand?

Die Einzelbewertung ist für Sie dann günstiger, wenn Sie

• an weniger als 15 Tagen im Monat (15 × 0,002% = 0,03%) und demzufolge in der jährlichen Steuererklärung
• an weniger als 180 Tagen im Jahr (12 × 15 Tage)

mit dem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte fahren.

Auch wenn Sie derzeit an mehr als 15 Tagen zur Arbeit fahren, sollten Sie mit Datumsangabe die Tage mit Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte notieren. Ändern sich in der Zukunft die Verhältnisse, können Sie dann problemlos in der Steuererklärung zur günstigeren Einzelbewertung wechseln.

Ab wann greift diese Regelung?

Bis 2018 ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, die Einzelbewertung anzuwenden. Steuerlich entsteht Ihnen in der Regel dadurch kein Nachteil. Denn nach Ablauf des Jahres können Sie in der Steuererklärung die Methode wechseln, wenn dies für Sie günstiger ist.

Ab 1.1.2019 dagegen ist der Arbeitgeber auf Ihr Verlangen hin verpflichtet, die Einzelbewertung anzuwenden, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt.

Das müssen Sie in Ihrer Steuererklärung veranlassen:

In der Steuererklärung können Sie die für Sie günstigste Methode wählen, unabhängig davon, welche Methode in der Gehaltsabrechnung angewandt wurde.

Ist für Sie die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten günstiger, können Sie diese statt der 0,03 %-Pauschale ansetzen. Und das geht so (sofern der Nutzungswert vom Arbeitgeber nicht pauschal versteuert wurde):

1. Notieren Sie auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung mit Datumsangabe die Tage, an denen Sie mit dem Firmenwagen an Ihre erste Tätigkeitsstätte gefahren sind. Für diese Fahrten brauchen Sie je Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern.

2. Fügen Sie zudem eine Bescheinigung des Arbeitgebers bei, aus der hervorgeht, dass und in welcher Höhe der (laut Lohnsteuerbescheinigung im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn enthaltene) geldwerte Vorteil nach der 0,03 %-Pauschale versteuert wurde.

3. Korrigieren Sie in der Anlage N den Bruttoarbeitslohn entsprechend und erläutern Sie auf dem Zusatzblatt Ihre Kürzung.

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Immer wieder Dauerthema und Fragen von Rentnern

Wann müssen Sie als Rentner eine Steuererklärung abgeben, immer dann, wenn der steuerpflichtige Teil * Ihrer gesetzlichen Rente (Jahresbrutto) über dem Grundfreibetrag liegt. Haben Sie noch andere Einkünfte (private Renten, Firmenpension etc…) müssen Sie dies natürlich noch mit berücksichtigen.

Der Grundfreibetrag wird immer wieder neu angepasst.

Jahr   Grundfreibetrag (Ledige)   Grundfreibetrag (Verheiratete)
2019   9.168 Euro                             18.336 Euro
2018   9.000 Euro                           18.000 Euro
2017   8.820 Euro                            17.640 Euro
2016   8.652 Euro                            17.304 Euro
2015   8.472 Euro                            16.944 Euro

• was ist der steuerpflichtige Teil der Rente ?

Wer 2005 und früher in Rente war, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern

ab 2006 sind 52 Prozent der Rente steuerpflichtig; ab 2007 sind es 54 Prozent; ab 2017 sind es 74 Prozent; ab 2018 sind es 76 Prozent; ab 2019 sind es 78 Prozent usw….

Ab 2040 muss jeder Rentner seine Rente zu 100 Prozent versteuern.

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